Garderobenhaftung in der Diskothek

„Für Garderobe übernehmen wir keine Haftung“ – ist das zulässig“

Viele Betreiber wollen mit Aushang keine, oder nur eine eingeschränkte Haftung (z.B. Haftung bis 50,-€) für die Garderobe der Besucher übernehmen. Ob dies zulässig und / oder hilfreich ist, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab.

Grundsätzlich wird man wohl davon ausgehen können, dass ein Haftungsausschluss oder auch eine Haftungsbeschränkung zulässig ist, soweit Sie sich im Rahmen des § 276 Abs. 3 bewegt. Dies bedeutet, dass ein Ausschluss von Vorsatz im Voraus unzulässig wäre. Eine solche Ausschluss- oder Beschränkungserklärung muss aber deutlich, zum Beispiel durch augenfällige Aushänge, geschehen. Ein Aufdruck auf den Kleidermarken reicht nach der Rechtssprechung nicht aus.

Ebenso wird man unter denselben Voraussetzungen grundsätzlich auch eine Haftungsbeschränkung vornehmen können, sofern hier wiederum nicht auf Haftung für vorsätzliches Handeln ausgeschlossen wird. Ob und inwieweit allerdings die Grenze von 50,-€ angemessen ist,  könnte deswegen zweifelhaft sein, da in aller Regel die Garderobe höherwertiger sein dürfte und von daher ein Betrag von nur € 50 als unangemessen niedrig angesehen werden könnte. Aber auch dies würde im Zweifel auf einer richterlichen Einzelfallentscheidung beruhen.

Grundsätzlich könnte auch die Überlegung greifen, ob man einen solchen Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung, soweit sie denn möglich sind, in allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt werden. Diesbezüglich wäre allerdings § 309 Nr. 7 BGB zu beachten. Dies bedeutet, dass ein Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder bei grobem Verschulden unwirksam wäre. Demgemäß sind die Anforderungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen noch höher, als dass dies nach den oben geschilderten Grundsätzen des § 276 Abs. 3 BGB der Fall ist.

Die Rechtssprechung zur Wirksamkeit solcher Ausschlussklauseln wiecht jedoch stark voneinander ab. Während die Rechtssprechung in kleineren Gastronomiebetrieben, in denen der Gast noch selbst seine Garderobe im Blick hat, wird häufiger ein solcher Ausschluss als wirksam angesehen. Hingegen wurde in der Vergangenheit wiederholt in Diskotheken ein solcher Ausschluss als unwirksam erachtet, wenn der Gast gerade keine Kontrollmöglichkeit über sine Garderobe hatte, da diese nicht in seinem Blickfeld verwahrt war. Dies gilt umso mehr, sofern die Garderobe dauerhaft von einem Mitarbeiter der Diskothek beaufsichtigt wird.

Von diesem Hintergrund kann man davon ausgehen, dass ein vollständiger Haftungsausschluss unwirksam sein dürfte, mit der Folge, dass der Betreiber der Diskothek für ahanden gekommene Garderobe Schadensersatz leisten müssen wird.

Daher empfehlen wir zwar die Haftung auf € 50 zu begrenzen, achten Sie aber trotzdem darauf, das in Ihrer Discothekenhaftpflicht das Risiko Garderobenschäden eingeschlossen ist. Somit können Sie den Fall getrost an Ihren Haftpflichtversicherer abgeben.

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