-Diese Frage beschäftigt immer wieder die Künstlersozialkasse!
Ein DJ zählt nur dann zum Kreis der KÜnstler, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das reine Zusammenstellen und Abspielen von Musik und das Sprechen verbindender Texte genüngt nicht um dei Künstlereigenschaft gemäß §2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) zu begrenzen.
Musiker und somit Künstler ist als DJ nur, wer unter Verwendung von Tonträgern und technischen Hilfsmitteln verschiedene Musikstücke zu neuen Klangbildern und Kompositionen zusammenmischt. Das dabei entstehende Arbeitsergebnis muss die Qualität eines neuen künstlerischen Produkts haben. Folgende Hinweise sprechen für eine Tätigkeit als Musiker:
– der DJ nutzt seine Arbeit zum „Broterwerb“
– der DJ veröffentlicht seine Arbeitergebnisse auf Tonträgern (Remix-CDs im freien Handel, eigene
Compilations, etc.).
– Er tritt auch außerhalb von Diskotheken auf, z. B. auf öffentlichen Veranstaltungen oder bei Radiosendern
Unterhaltungskünstler ist nur, wer das Publikum wie ein Alleinunterhalter überwiegend durch Gesang, Sketsche, Anekdoten, Witze, Spiele o.ä. in Stimmung zu bringen versucht.
Auch beschäftigt diese Frage die Finanzämter. Sollte die Tätigkeit des DJ´s als künstlerische Tätigkeit anerkannt werden, so könnten seine Einnahmen auch steuerbegünstigt behandelt werden. Aus diesem Grund sollten Sie VOR der Veranstaltung prüfen welche steuerlichen Auswirkungen auf Sie zukommen, und die Möglichkeit einer entsprechenden Steuerung sollte im Einzelfall in Betracht gezogen werden.
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