Urteil OLG Nürnberg zum Jugendschutzgesetz-Übertragung von Erziehungsaufgaben

Das OLG Nürnberg hatte am 12.09.2006 ein erfreuliches Urteil für die Discothekenbranche gefällt. Nach diesem Gesetz dürfen sich Jugendliche unter 16 Jahren grundsätzlich bis 22 Uhr, Jugendliche zwischen 16 und 17 Jahren grundsätzlich nur bis 24 Uhr in Gaststätten/Discotheken aufhalten.

Nach §4 Abs. 1 Jugendschutzgesetz dürfen auch Jugendliche unter 18 Jahren über 24 Uhr hinaus in der Gaststätte/Discothek verbleiben, voraussetzung ist allerdings, dass sie sich in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person befinden.

Erziehungsbeauftragte Person kann gemäß §1 Abs. 1 Nr. 4 Jugendschutzgesetz jede Person über 18 Jahre sein, so weit sie (auf Dauer oder zeitweise) aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person (Eltern) Erziehungsaufgaben wahrnimmt.

Das OLG Nürnberg hat  in einem Strafverfahren gegen einen Discothekenunternehmer die Rechtsauffassung  bestätigt, dass Jugendliche unter 18 Jahren  sich  sehr wohl nach 24 Uhr in der Discothek aufhalten dürfen, wenn Sie sich in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person befinden und eine entsprechende schriftliche Vereinbarung vorliegt.

Nach Auffassung des Gerichts stellt das Gesetz an die erzieherischen Fähigkeiten und die Zuverlässigkeit, also an die Eignung und Qualität der erziehungsbeauftragten Person, keine Anforderungen. Insbesondere wird kein Autoritätsverhältnis zwischen der erziehungsbeauftragten Person und dem zu beaufsichtigenden Jugendlichen gefordert.

Auch wird gefordert, dass die volljährige Person räumlich anwesend sein muss. Das heißt, sie darf sich nicht aus der Discothek/Gaststätte entfernen und den Minderjährigen unbeaufsichtigt zurück lassen. Da sie zudem jederzeit Einfluss auf das Verhalten des Jugendlichen nehmen oder Gefahren abwehren können muss, darf sich die volljährige, erziehungsbeauftragte Person nicht durch Alkohol- oder Drogenmissbrauch in einen Zustand versetzen, der die Wahrnehmung der Erziehungsaufgaben objektiv unmöglich macht.

Auch hierzu stehen wir bei Rückfragen gerne unter www.diskothekenversicherung360.de/kontakt/ zur Verfügung.

Euer Diskothekenversicherungs -Team!

 

 

 

 

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