Webdesigner und Künstelersozialkasse

Handelt es sich bei der Leistung des Webdesigners um keine gestalterische Leistung, sondern war dieser nur mit der technischen Einrichtung und Pflege der Internetseite beauftragt (Tätigkeit eines Webadministrators, Programmierers), so müssen keine Beiträge in die Künstlersozialkasse abgeführt werden.

Hat der Webdesigner allerdings kreative Arbeit mit Hilfe von Schrift, Grafik, Zeichen, Fotografien und Videos geleistet, fallen für diesen Teil Abgaben an.

Tipp vom Discothekenversicherungsteam:

  • Lassen Sie die erbrachte Leistung auf der Rechnung klar beschreiben (z.B. technische Einrichtung und Wartung der Internetseite) = nicht abgabenfrei.
  • Lassen Sei sich im Zweifelsfall eine zweite Rechnung über die Gestaltung der Seite erstellen = abgabenpflichtig.

 

Bei Fragen: www.diskothekenversicherung360.de/kontakt/

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