Türsteher verprügelt 32-Jährigen mit Schlagstock / Praxisbeispiel Diskothekenversicherung

Wegen gefährlicher Körperverletzung ermittelt die Polizei gegen einen Türsteher einer Singener Diskothek. In der Nacht zum Sonntag (04.10.2014) soll er gegen 3.30 Uhr mit einem alkoholisierten 32-jährigen Besucher in Streit geraten sein. Wie die Polizei mitteilt, habe er bei dieser Auseinandersetzung den Mann zu Boden gestoßen und ihm mit einem Teleskopschlagstock auf den Arm geschlagen.

Eine Streifenwagenbesatzung, die in einer anderen Angelegenheit eine Überprüfung in der Diskothek vorgenommen hatte, konnte den Vorfall beobachten und sofort den Streit beenden. Die Beamten beschlagnahmten den Schlagstock des Türstehers, der gegenüber der Polizei zunächst angab, zuvor von dem Besucher beleidigt worden zu sein. Später brachte er vor, dass der 32-Jährige ihn mit einem Messer bedroht habe. Die Ermittlungen der Polizei dauern an

Achtung:

Als Diskothekenbetreiber kann ich Ihnen nur empfehlen der eigenen Security klare Verhaltensregeln schriftlich zu definieren, und sich die Kenntnisnahme ebenso schriftlich bestätigen zu lassen.

Die Verhaltensregeln zeigen auf, wie mit Gästen im Streitfall umgegangen werden soll, und welche Grenzen in keinem Fall überschritten werden dürfen. Ein Türsteher der mit Schlagstock zur Arbeit erscheint ist nicht tragbar!

Leider fallen die Angestellten des Gastronomen/Diskothekenunternehmens leider nicht unter die strengen Anforderungen der Bewachungsverordnung, die sich im Schwerpunkt an gewerbliche Securityfirmen und deren Mitarbeiter (Sicherheitskräfte) richtet. Aber genau das wiederum verpflichtet den Unternehmer aus meiner Sicht dazu in besonderer Weise seine Türsteher an- und einzuweisen, und dafür Sorge zu tragen, das nicht das Personal das eigentlich für Sicherheit sorgen sollte einen weiteren Unsicherheitsfaktor darstellt.

Bei externen Türstehern empfiehlst es sich nichts desto trotz auch schriftliche Verhaltensregeln, die Sie festsetzen, zu definieren. Auch wenn die Sicherheitskräfte nach §34 a der Gewerbeordnung in Verbindung mit den Vorschriften der Bewachungsverordnung einen gewissen Qualitätsstandard erfüllen sollten, so ticken die Securityfirmen in der Praxis doch recht unterschiedlich, was sich in der Qualität der Mitarbeiter spiegelt.

Da die „Tür“ aber auch die Qualität des Betriebs (und damit auch den Erfolg des Betriebs) widerspiegelt,  sollten Sie sich das Zepter nicht aus der Hand nehmen lassen, und auch gegenüber den externen Mitarbeitern eine klare Linie vorgeben.

Von immenser Wichtigkeit ist es ebenso jedes Jahr eine Durchsprache mit dem Verantwortlichen der externen Sicherheitsfirma durchzuführen, und sich dabei die Qualifikation der Türsteher nachweisen zu lassen, UND LASSEN SIE SICH AUCH JEDES JAHR AUFS NEUE  BESTÄTIGEN, DAS DIE FIRMA ÜBER EINE AUSREICHEND HOHE UND BEZAHLTE BETRIEBSHAFTPFLICHT VERFÜGT!

Logischerweise sollten Sie auch in Ihrer eigenen Diskothekenversicherung im Baustein Haftpflicht das Risiko der Türsteher integriert haben. Unter anderem hat Ihre Haftpflichtversicherung auch die Aufgabe unberechtigte Ansprüche abzuweisen, was in diesem Fall einen wichtigen Baustein darstellt.

 

Bei Rückfragen zu diesem Thema stehen ich Ihnen natürlich auch gerne zur Verfügung.

Wengler Markus Tel. 0170 470 9550

Ihr Team von Diskothekenversicherung  www.diskothekenversicherung360.de

 

 

 

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