Verordnung über Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen

Verordnung über Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen (Sicherheitsanlagen-Prüfuverordnung-SPrüfV- Vom 3 August 2001  i.d.F. ab 01.01.2008) in Bayern

Auf Grund des Art. 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt das Bayersiche Staatsministerium des Inneren folgende Verordnung:

§1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für dei Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen in S0nderbauten (Art. 2 Abs. 4 BayBO) und in mittel- und Großgaragen (§1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und 3 GaStellV), wenn diese Anlagen und Einrichtungen

  1. auf Grund einer Verordnung gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 BayBO erforderlich oder
  2. im Eintelfall nach Art. 54 ABs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO durch die Bauaufsichtsbehörden oder von einem Prüfsachverständigen für Brandschutz nach§2 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsaachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) gefordert oder
  3. Gegenstand eines nach Art. 62 Abs. 3 Satz3 BayBO bauaufsichtlich geprüften oder durch einen Prüfsachverständigen für Brandschutz nach §2 Abs. 2 PrüfVBau bescheinigten Brandschutznachweises sind.

Im übrigen bleibt Art 54 Abs. 3 BayBO unberührt.

(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 sollten di eBauafusichtsbehörden bei Industriebauten auf die Prüfungen nach §2 verzichten, wenn die Wirksamkeit und Betriebssicherheit sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen auf andere Weise sichergestellt ist.

§2 Prüfungen

(1) Durch Prüfsacherständige für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen nach §1 Satz 2 Nr. 3 PrüfVBau müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssiczherheit geprüft und bescheinigt werden:

  1. Lüftungsanlagen
  2. CO-Warnanlagen
  3. Rauchabzugsanlagen, maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen sowie Lüfungsanlagen zur Entrauchung,
  4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel- Löschanlagen,
  5. nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage
  6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
  7. Sicherheitsstromversorgungen

(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Alagen, unverzülgich nach einer wesentlichen Änderung der baulichen Anlage oder der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen sowie jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen) durchführen zu lassen.

(3) Abweichen von Absatz 1 können die wiederkehrendne Prüfungen im Sinn von Absatz 2 von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen nach Abs 1 Nummer 5 bis 7 auch von sachkundigen Personen durchgeführt werden, die hierüber iene Bestätigung auszustellen haben. Sachkundige Personen sind

  1. Ingenieure der entsprechenden Fachrichtungen mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung,
  2. Personen mit abgeschlossener handwerklicher Ausbildung oder mit gleichwertiger Ausbildung und mindestesn fünfjähriger Berufserfahrung in der Fachrichtung, in der sie Tätig werden.

(4) Die Wirksamkeit un dBetriebssicherheit sonstiger sicherheitstechnisch wichtiger Anlagen und Einrichtungen, an die bauordnungsrechtliche Anforderungen gestellt werden, insbesondere Feuerschutzabschlüsse, automatische Schiebetüren in Rettungswegen, Türen mit eletkrischen Verriegelungen in Rettungswegen, Schutzvorhänge, Blitzschutzanlagen, Brandschutzklappen in Lüftungsanlagen und tragbare Feuerlöscher, sind vor der ersten Inbetriebnahme und wiederkehrend durch Sachkundige im Sinn des Absatzes 3 Satz 2 zu prüfen und zu bestätigen. Dabei sind die Verwendbarkeitsnachweise zu berücksichtigen; weitergehende Anforderungen in diesen Verwendbarkeitsnachweisen bleiben unberührt.

(5) Der Bauherr oder der Betrieber hat die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 4 zu veranlassen, dafür die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitszustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.

(6) Bei der Prüfung festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

(7) Der Bauherr oder der Betreiber hat die Bescheinigungen nach Absatz 1 und die Bestätigungen nach den Absätzen 3 und 4 minestens fünf  Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

§3 Bestehende Anlagen und Einrichtungen

Bei bestehenden technischen Anlagen und Einrichtungen ist die Frist nach §2 Abs. 2 vom Zeitpunkt der letzten Prüfung zu rechnen.

§4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinn des Art. 79 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 BayBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen den §2 und §3 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen,
  2. entgegen §2 Abs. 6 bei der Prüfung festgestellte Mängel nich unverzüglich beseitigt oder beseitigen lässt.

§5 (aufgehoben)

§6 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung ritt am 1 Januar 2002 in Kraft

München, den 3 August 2001

Bayerisches Staatsministerium des Inneren / In Vertretung Hermann Regensburger, Staatssekretär

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