Diskriminierung bei Diskothekeneinlass / Praxisbeispiel Diskothekenversicherung

Wer darf rein, und wer muss draußen bleiben – Diskriminierung bei Diskothekeneinlass

Ein Ingolstädter Diskothekenbetreiber hat ein Hausverbot für Flüchtlinge ausgesprochen. Seit Dezember vorigen Jahres haben Flüchtlinge eine Unterkunft in der Nähe der Diskothek bezogen, und seither kam es immer wieder zu Ärger mit den Besuchern.

Der Inhaber wirft den dunkelhäutigen Asylbewerbern ein „Frauenproblem“, und Flüchtlingen aus dem arabischen Raum ein „Aggressionsproblem“ vor. Dieses Problem beschäftigt aber derzeit unzählig viele Diskothekenbetreiber. Publik gemacht wird dies aber nur selten, die Betreiber fürchten um Ihr Image, und sie fürchten die Medien, die das Thema für sich entdeckt haben.
Ob der Diskothekenbetreiber bei der Einlasspolitik sich rein auf sein Hausrecht berufen kann ist noch unklar, und wird die Rechtsprechung der Zukunft zeigen, was aber in keinem Fall erlaubt ist, ist die Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Dieses verbietet eine Benachteiligung wegen z.B.:

Ethnischer Herkunft/Hautfarbe
Geschlecht/Religion/Behinderung
Alter/sexuelle Identität usw.

Als Diskothekenbetreiber müssen Sie somit ihre Türsteher (egal ob eigen oder extern!) entsprechend anweisen.
Pauschale Aussagen wie „Flüchtlinge haben bei uns keinen Zutritt“ werden  zu Problemen führen. Natürlich gibt es aber auch berechtigte Gründe Besucher im Einzelfall abzuweisen.

Gründe dafür könnten sein:

Verweigerung von Sicherheits-/Taschenkontrollen
Drogenbesitz / Waffenbesitz
erkennbarer Drogeneinfluss
starke Alkoholisierung
Hausverbot
Überfüllung
Verwahrloste oder verdreckte Kleidung
falscher Dresscode /Mottoparty
auffälliger, negativer Gesamteindruck
fehlender Ausweis / keine Ausweiskontrolle möglich
aggressives Verhalten

Wenn es von Seiten des nicht eingelassenen zu einer Anzeige kommen sollte, sollte die Abweisung auch entsprechend personenbezogen begründet werden können.

Achtung: Sollten Sie dazu den Eingangsbereich per Video überwachen, und die Aufnahmen aufzeichnen, könnten Sie sich wieder in einer rechtlichen Grauzone befinden. Videoaufnahmen müssen nämlich nach einer gewissen Zeit wieder gelöscht werden.

Der „Tür“ ist auch zu empfehlen sich in der Begründung kurz zu halten, und sich verbal nur mit z.B. „Sorry, heute Abend leider nicht“ zu äußern. Je mehr man sich auf eine Diskussion einlässt, um so mehr kann von der anderen Seite falsch verstanden/aufgefasst werden, und in einem späteren Gerichtsverfahren negativ ausgelegt werden.

Derzeit sind einige Gerichtsverfahren anhängig, teilweise wurden den Beschuldigen bereits Strafzahlungen von 1.000,-€ – 1.500,-€ auferlegt, teilweise sind die Verfahren in der zweiten Instanz, und die Rechtsprechung bildet sich gerade. Die Ergebnisse bleiben abzuwarten.

Aus der Beratung der Diskothekenversicherung ist dem Betreiber in jedem Fall zu empfehlen den Baustein AGG-Deckung in der Diskothekenhaftpflicht einzuschließen, um das finanzielle Risiko in diesem Zusammenhang einzugrenzen.

Euer Team von www.diskothekenversicherung360.de

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