NICHT versicherter Einbruch in Diskothek – Praxisbeispiel Diskothekenversicherung

Wichtig für alle Diskothekenbetreiber! Diebstahl aus Diskothek wurde vom VR abgelehnt!

Schadenhergang:
Der Dieb ist durch eine unverschlossene und nur von innen zu öffnende Nottür eingedrungen, die während der Öffnungszeiten durch einen Holzkeil offen gehalten wurde. Es ist anzunehmen, das vergessen wurde den Holzkeil zu entfernen. Nach dem Einbruch waren alle sonstigen Türen und Rolltore auf dem Betriebsgelände verschlossen, und es konnten keine Einbruchspuren festgestellt werden. Der Dieb erbeutete mehrere elektronische Geräte und einen 4stelligen Bargeldbetrag.

Die Diskothekenversicherung  verweigerte die Leistung, da ein bedingungsgemäßer Einbruchdiebstahl nur vorliegt, wenn beim Einbruch Gewalt gegen Gebäudebestandteile ausgewirkt wird. Das Offenhalten der Tür mit einem Holzkeil stellt auch keinen Einbruchdiebstahl in der Form des Eindringens mittels anderer, nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge dar, denn hierfür ist eine Kausalbeziehung zwischen dem Gebrauch des Schlüsselähnlichen Werkzeugs und dem Öffnen des Schlosses erforderlich. Dies trifft nicht auf ein Werkzeug zum Offenhalten einer bereits auf bestimmungsgemäße Weise geöffneten Tür zu.

Wir können den Unternehmern daher nur anraten, vor Verlassen der Betriebsräume noch einmal alle Türen und Fenster auf Verschlossenheit zu prüfen um den Versicherungsschutz zu gewährleisten!

Sicherheit in Diskotheken

 

 

 

 

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